
Was sollte man mit einem Notar besprechen und ggf. notariell regeln?
Die Familie ist meist das Erste was man in seinem Leben wahrnimmt und häufig das Letzte wonach man sich an dessen Ende sehnt.
Während man in der Jugend meist keine notarielle Hilfe benötigt, ist für die Gründung einer eigenen Familie durch Heirat oder Lebenspartnerschaft nicht selten auch eine notarielle Beurkundung in Form eines Ehevertrages oder auch einer Scheidungsfolgenvereinbarung vonnöten. Dies ist abhängig von persönlicher oder auch finanzieller Situation des Einzelnen.
Was macht eine notarielle Beratung erforderlich?
Zum Beispiel die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens. Hier kommt es auf die Absicherung des Einzelnen gegen finanzielle Risiken an. Zusammen mit ihrem Steuerberater erstellt ihr Notar rechtssichere Lösungen.
Was ist, wenn einem von uns etwas passiert?
Niemand kann in die Zukunft schauen und das Schicksal kann unbarmherzig zuschlagen. Was ist dann mit meiner Familie, wer entscheidet über mich, wenn ich es nicht mehr kann?
Ihr Notar erstellt mir ihnen gemeinsam ihr Testament, ihre General- ihre Vorsorgevollmacht. Individuell angepasst auf ihre persönlichen Wünsche und ihre Familie.

Einen Notar mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung beauftragen
Schnell, einfach, zuverlässig.
Um Ihnen die Beauftragung des Notars mit der Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung so komfortabel wie möglich zu machen, bieten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, den Auftrag zu erteilen und uns die nötigen Informationen zu übermitteln. Am einfachsten ist es, wenn Sie den Onlinefragebogen auf unserer Website ausfüllen. Dieser ist dynamisch programmiert, sodass Ihnen auf der einen Seite stets nur die Fragen angezeigt werden, die für Ihren Fall wirklich relevant sind, auf der anderen Seite aber sichergestellt ist, dass nichts übersehen wird und wir für Sie die Urkunde erstellen können, die am Besten auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Selbstverständlich können wir Sie bei der Auftragserteilung auch unterstützen. Rufen Sie uns einfach an unter 040 320 46 390
Noch Fragen?
Sie sind sich noch nicht sicher und möchten vor der verbindlichen Beauftragung der notariellen Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung erst einmal unverbindlich mit einem Notar sprechen? Kein Problem. Rufen Sie uns gern an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Vollmacht
Notarkosten bei der Notariellen Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung
Notarkosten für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung beim Notar sind gesetzlich festgelegt
Die Notargebühren bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung sind für alle Notare in Deutschland gesetzlich festgelegt. Jeder Notar kostet also gleich viel. Die Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung orientieren sich am Vermögen des Einzelnen und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) detailliert festgelegt. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind dem Notar gesetzlich verboten.
Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil: Die notarielle Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine.
Die Kosten für eine typische Vorsorgevollmacht vom Notar sollen anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht werden. Gern können wir Ihnen die voraussichtlichen Gebühren für Ihre letztwillige Verfügung auch konkret ausrechnen. Sprechen Sie uns einfach an.
Notargebühren bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht
Beispiel 1: (folgt…) |
… |
Achtung
Für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben zu notariellen Gebühren auf dieser Website wird keine Haftung übernommen. Die Kosten richten sich nach der zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts jeweils gültigen Fassung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Auf die Höhe dieser Kosten haben wir keinen Einfluss.
Falls Sie ein konkretes Anliegen haben, sprechen Sie uns gern an. Wir werden Ihnen dann die voraussichtlich Gebühren für Ihren konkreten Einzelfall ausrechnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) | Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Wen soll ich beauftragen?
Die Erteilung einer Vollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten vertraut. Das gilt besonders für Vorsorgevollmachten, weil hier der Bevollmächtigte in besonders wichtigen Angelegenheiten eigenverantwortlich für Sie tätig wird. Sie sollten Ihre Vertrauensperson vor der notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht fragen, ob sie diese Aufgabe übernehmen will. Kommen mehrere Personen in Frage, so können alle in die Vollmacht aufgenommen werden. Damit ist auch für den Fall vorgesorgt, dass ein Bevollmächtigter selbst ausfällt oder die Aufgabe nicht (mehr) übernehmen will. Bei mehreren Kindern kann diese Gleichbehandlung das Gefühl der Zurücksetzung vermeiden, auch wenn letztlich nur ein Kind tätig werden soll. Im Innenverhältnis wird festgelegt, wer wann handeln darf. Im Außenverhältnis kann Einzelvertretung oder für besonders bedeutsame Angelegenheiten Gesamtvertretung angeordnet werden.
Einzel- oder Gesamtvertretung
Anders als bei der Einzelvertretung, bei der der Vollmachtnehmer (Bevollmächtigter) allein handeln kann, ist bei der Gesamtvertretung der Bevollmächtigte nur im Zusammenwirken mit einem/mit anderen vertretungsberechtigt.
Was sind vermögensrechtlichen Angelegenheiten?
Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind zum Beispiel: Einzahlungen und Abhebungen von einem Bankkonto, der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrages, Einfordern von Schadenersatz z.B. nach einem Verkehrsunfall, Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegeversicherung. Nur in absoluten Ausnahmefällen, bei sogenannten persönlichen Rechtsgeschäften wie zum Beispiel der Errichtung eines Testamentes, kann ein Bevollmächtigter nicht wirksam für für den Vollmachtgeber handeln.
Zentrales Vorsorgeregister
Seit einiger Zeit wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin das Zentrale Vorsorgeregister geführt. In diesem wird registriert um was für eine Vollmacht (Verfügung) es sich handelt, wer beteiligt ist und bei welchem Notar das Original hinterlegt wurde.
Ablauf bei der Erstellung eines notariellen Ehevertrages
Beauftragung des Notars und Ermittlung des Sachverhalts
Zuerst müssen die Beteiligten den Notar mit dem Entwurf eines Ehevertrages beauftragen und ihm die dafür erforderlichen Informationen mitteilen. Hierfür stellen wir den Beteiligten dynamische Onlinefragebögen zur Verfügung. Alternativ können Sie auch ein PDF- bzw. Papier-Formular ausfüllen oder persönlich zu uns in die Kanzlei kommen.
Die Verwendung der Formulare dient lediglich dazu, die Abwicklung der Angelegenheit möglichst komfortabel für die Beteiligten zu gestalten. Selbstverständlich beraten wir Sie aber auch gern persönlich am Telefon oder Vor-Ort in der Kanzlei und helfen Ihnen beim Ausfüllen.
Im Rahmen der Beratung bezüglich der Errichtung eines Ehevertrages wird der Notar den Beteiligten zunächst erläutern, was dies im Einzelfall bedeutet sowie die Rechtsfolgen, wenn kein Vertrag vorhanden ist. Im zweiten Schritt würde er sodann gemeinsam mit dem/den Beteiligten festlegen, welche Vereinbarungen geschlossen werden sollen.
Was ist finanziell in einer Ehe zu beachten?
Der gesetzliche Begriff der Ehe bedeutet, dass jeder, der heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, viele Rechte und Pflichten übernimmt. Per Gesetz sind zum Beispiel die Vermögenszuordnung und gegenseitige Beistandspflichten geregelt. Ehepaare leben vom Grundsatz her im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet das jeder sein eigenes Vermögen behält. Dies gilt auch für nach der Eheschließung erworbenes. Jeder Ehegatte haftet auch nur für seine eigenen Schulden, erst wer Verträge gemeinsam mit dem Partner unterschreibt, haftet auch gemeinsam. Im Falle des Endes einer Zugewinngemeinschaft wird der während einer Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Die Vermögensentwicklung wird für jeden ausgerechnet, wer mehr angespart hat, muss die Hälfte davon als Ausgleich abgeben. Schenkungen oder Erbe wird nicht angerechnet.
Es gibt auch die Möglichkeit der Gütertrennung. In diesem Fall entfällt der Zugewinnausgleich, es gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg/Misserfolg des Partners.
Weiterhin gibt es die Gütergemeinschaft. Man bildet gemeinschaftliches Vermögen, haftet aber auch gemeinschaftlich. Häufige Lösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, die Vorteile des gesetzlichen Güterstandes bleiben erhalten, werden aber den individuellen Bedürfnissen angepasst.
Hierüber berät sie ihr Notar kompetent und findet eine rechtssichere Lösung.
Was ist eigentlich bei einer Scheidung?
Wird eine Ehe geschieden, ist grundsätzlich jeder für sich allein verantwortlich. Zum Teil sind gesetzliche Unterhaltsansprüche jedoch möglich oder auch erforderlich. Hier kann der Partner, der z.B. wegen der Erziehung der Kinder beruflich kürzer treten musste, einen Unterhalt verlangen. Dieser richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe, dem Bedarf des Berechtigten, der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Die Regelung ist gesetzlich verankert in der sog. „Düsseldorfer Tabelle“.
Ein Unterhalt kann aber auch durch einen Ehevertrag oder Scheidungsfolgevertrag notariell geregelt und beurkundet werden.
Hierüber berät sie ihr Notar kompetent und findet eine rechtssichere Lösung.
Was ist bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Eine rechtssichere Lösung ist eine sogenannte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Hier werden Fragen des Vermögens- und des Versorgungsausgleichs sowie des Unterhaltes übereinstimmend vereinbart. Gleiches gilt für Sorgerecht, Kindesunterhalt, die Verteilung von Hausrat und sonstigem Vermögen, Immobilien, sonstige Ausgleichsleistungen sowie eines eventuellen Zugewinnausgleiches. Wenn erforderlich, werden auch erbrechtliche Fragen besprochen und geregelt.
Ihr Notar hat im Familienrecht besondere Erfahrungen und Kenntnisse und führt Sie kompetent und rechtssicher zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung.
Was ist eigentlich bei einer Lebensgemeinschaft?
Das Zusammenleben ohne Trauschein, als Partnerschaft, als Partnerschaft auf Zeit oder als alternative Form des Zusammenlebens bedeutet den Verzicht auf die Regeln der Gesetze für Ehepaare. Man muss sich individuelle rechtliche Spielregeln geben. Dies gilt insbesondere, wenn gemeinsame Anschaffungen getätigt werden, ein Partner seinen Beruf aufgibt oder gemeinsames Vermögen gebildet wird. Hier sollten klare Regelungen über Eigentumsverhältnisse und Aufteilung -auch im Falle einer Trennung- getroffen werden. Eine Unterschrift beim Autokauf, Mietvertrag oder Bürgschaft kann unerwartet teuer werden.
Grundsätzlich ist jeder erstmal für Unterhalt und Altersversorgung selbst verantwortlich. Langjährige Mitarbeit in der Firma des Partners, Haushaltsführung oder Kindererziehung ergeben bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur sehr selten einen Anspruch auf Ausgleich.
Aus Verantwortung für den Partner und eventuelle (gemeinsame) Kinder muss für den schlimmsten Fall vorgesorgt werden.
Ihr Notar findet für Sie aufgrund seiner Erfahrung und Rechtskenntnis eine rechtssichere und gerechte Regelung.
Was ist, wenn keine Vorsorge getroffen wurde?
Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, nur ein Testament oder Erbvertrag sorgen für gegenseitige Absicherung!
Und unsere (gemeinsamen) Kinder?
Die vielfältigen Beziehungsmöglichkeiten der Eltern wirken sich natürlich auch auf die Rechtsstellungen der Kinder aus. Zu Sorgerechts- und Unterhaltsfragen, Vaterschaftsanerkennung oder Adoption berät sie ihr Notar und beurkundet rechtssicher.
Was ist, wenn keine Vorsorge getroffen wurde?
Wenn keine Vorsorge getroffen wurde und Sie aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, dann handelt Vater Staat. Selbst nächste Verwandte oder der (Ehe-) Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden. Das Betreuungsgericht als Unterabteilung des Amtsgerichtes wird für Sie einen Betreuer einsetzen. Die Person des Betreuers bestimmt das Gericht. Auf die Vorschläge des Betroffenen oder seiner Angehörigen muss es zwar eingehen und diese berücksichtigen, ist aber daran nicht zwingend gebunden. Vielen Menschen ist aber der Gedanke, dass ein Fremder ihre Angelegenheiten regeln könnte, unangenehm und schwer erträglich.
Das Gesetz trägt diesen Sorgen Rechnung und bestimmt deshalb, dass die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Auch ein gerichtliches Betreuungsverfahren lässt sich beeinflussen, nämlich durch eine Betreuungsverfügung. So kann dem Betreuungsgericht ein Betreuer vorgeschlagen werden. Ferner können einem etwaigen Betreuer Vorgaben gemacht werden; zum Beispiel in welcher Form Geld angelegt werden soll oder ob der Betreute eine Heimunterbringung oder den Aufenthalt in der eigenen Wohnung vorzieht.
2. Entwurf der Vorsorgevollmacht, der Betreuungs- und Patientenverfügung durch den Notar und Übersendung an den/die Beteiligten
Im zweiten Schritt erstellt der Notar einen an die individuellen Bedürfnisse der/des Beteiligten angepassten „maßgeschneiderten“ Entwurf und übersendet diesen zur Prüfung. Änderungen nimmt der Notar nach Absprache mit den Beteiligten jederzeit ohne Mehrkosten vor. Gleichzeitig stimmt der Notar mit den Beteiligten einen Termin für die Beurkundung ab.
Bei einer Vorsorgevollmacht ist es erforderlich, die Interessen des/der Beteiligten genau zu erforschen und diese maßgeschneidert auf seine individuellen Bedürfnisse umzusetzen und zukunftssicher nach dessen/deren individuellen Bedürfnissen auszutarieren. Dem Notar stehen hierfür vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Formulare aus dem Internet, von guten Freunden, aus Zeitschriften oder auch aus eigener Feder
Gute Formulare sind eine gute Grundlage. In einem guten Formular steht alles Notwendige. Aber: Zu jedem Satz in einem Formular gibt es auch andere Lösungen. Ein Formular ist daher nur etwas für den Fachmann. Wer nicht ständig damit zu tun hat, versteht oft die Fachsprache des Formulars nicht. Darüber hinaus weiß der Laie meist nicht, welche anderen Gestaltungsmöglichkeiten das Recht noch bereit hält. Ein Laie, der ohne Beratung ein solch wichtiges und möglicherweise folgenreiches Formular unterschreibt, handelt wie ein Fallschirmspringer, der mit einem Regenschirm statt dem Fallschirm abspringt. Daher empfiehlt sich die Beratung durch Ihren Notar.
Wie gefährlich der kritiklose Umgang mit Formularen ist, sieht man z.B. daran, dass die meisten nicht wissen, was sie unterschreiben, wenn der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird.
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
§ 181 BGB verbietet es dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Das bedeutet, das der Bevollmächtigte zum Beispiel nicht selbst des Auto des Vollmachtgebers kaufen kann. Sollen solche Geschäfte nach dem Willen des Vollmachtgebers möglich sein, so kann der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Auch der Unterschied zwischen Innen- und Außenverhältnis wird dem Vollmachtgeber oft nicht hinreichen klar sein, wenn er ein Formular verwendet. Um jede Rechtsunsicherheit zu vermeiden, wird oft eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht, die sofort gültig ist, vorgeschlagen. Im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem kann dann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht handeln darf.
Innen- und Außenverhältnis
Innen- und Außenverhältnis beschreiben zwei unterschiedliche juristische Ebenen. Die Gestaltung des Außenverhältnisses entscheidet darüber, ob die Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet, also ob der Bevollmächtigte wirksam für den Vollmachtgeber handeln kann. Im Innenverhältnis legt der Vollmachtgeber fest, wann der Bevollmächtigte handeln darf. Setzt sich der Bevollmächtigte über diese internen Anweisungen hinweg, kann er sich strafbar machen. Außerdem schuldet er dem Vollmachtgeber in diesem Fall Schadensersatz. Dies gilt insbesondere für vom Bevollmächtigten vorgenommene Schenkungen.
3. Beurkundung der Vorsorgevollmacht, der Betreuungs- oder Patientenverfügung beim Notar
Im Prinzip können Sie eine Vorsorgevollmacht auch mündlich erteilen. Allerdings muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht auch nachweisen können. Schon aus diesem praktischen Grund ist nur eine schriftliche Vorsorgevollmacht sinnvoll. In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Schriftform auch zwingend vor. In bestimmte Maßnahmen – zum Beispiel lebensgefährdende Operationen oder auch ärztliche Zwangsmaßnahmen – kann der Bevollmächtigte nur dann einwilligen, wenn diese in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind.
Für bestimmte Geschäfte ist eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung unumgänglich. Wenn beispielsweise das Grundstück des Vollmachtgebers verkauft werden soll oder muss, kann der Bevollmächtigte dies letztlich nur tun, wenn die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt ist. Zum Beispiel erkennen Grundbuchamt (Amtsgericht) oder Handelsregister Eintragungen nur dann an, wenn eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden kann.
Öffentliche Beglaubigung
Eine öffentliche Beglaubigung ist die amtliche Bestätigung eines Notars über die Tatsache, dass die Unterschrift unter einer Urkunde von einer bestimmten Person herrührt und der Unterzeichnende seine Unterschrift persönlich vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat.
Darüber hinaus ist der Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages – zum Beispiel wenn ein Darlehen für die Reparatur am Eigenheim des Vollmachtgebers aufgenommen werden muss – durch den Bevollmächtigten praktisch nur möglich, wenn die Vollmacht notariell beurkundet wurde. Mit der notariell beurkundeten Vollmacht sind Sie auf der sicheren Seite, diese erfüllt alle Formvorschriften.
Notarielle Beurkundung
Bei der notariellen Beurkundung wird die Urkunde als solche, das heißt, der gesamte Inhalt, vom Notar errichtet. Das Ergebnis ist die öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs erbringt. Ihr Notar prüft die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Er prüft noch einmal, ob der notariell entworfene Text den persönlichen Vorstellungen des Vollmachtgebers entspricht. Vor der Unterschrift wird der gesamte Text vorgelesen, damit nichts übersehen wird.
4. Abwicklung der Vorsorgevollmacht, der Betreuungs- oder Patientenverfügung beim Notar
Zu den Aufgaben des Notars gehört auch die Verwahrung der Originalurkunde in der Urkundensammlung. Die Beteiligten erhalten jeweils eine Ausfertigung und können im Verlustfall eine weitere erhalten.
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Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReNo) (w/m/d) in Vollzeit oder Teilzeit gesucht
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReNo) (w/m/d) in Vollzeit oder Teilzeit für Anwalts- & Notarkanzlei in Norderstedt gesucht …weil nicht nur Ideen bei uns in guten Händen sind… ÜBER UNS „SEIDEL – Rechtsanwalt & Notar“ ist eine stark wachsende...