
Beizeiten Vorsorgen – mit Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Sie möchten für den Ernstfall vorsorgen und suchen einen Notar?
Es kann jeden treffen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal ist man auf andere angewiesen. Den Alltag bewältigen, das ist nur die eine Seite. Die andere Seite ist: Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin? Wer regelt meine Bankangelegenheiten? Wer bestimmt, wie ich im Krankheitsfall behandelt werde? Wo werde ich leben, wenn ich in meiner Wohnung nicht mehr ausreichend versorgt werden kann? Wer entscheidet für mich?
Viele schwierige Fragen, mit denen Sie sich rechtzeitig befassen sollten. Doch was ist zu tun? Sicher haben Sie schon einmal von einer Vorsorgevollmacht gehört. Aber was steckt dahinter? Reicht es, irgendeinen Vordruck zu unterschreiben oder benötigen Sie eine individuelle Lösung?
Ihr Notar kann Ihnen helfen: Beratung inklusive.

Ablauf bei der notariellen Vorsorgevollmacht
Beauftragung des Notars und Ermittlung des Sachverhalts
Zuerst müssen die Beteiligten den Notar mit dem Entwurf einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung beauftragen und ihm die dafür erforderlichen Informationen mitteilen. Hierfür stellen wir den Beteiligten dynamische Onlinefragebögen zur Verfügung. Alternativ können Sie auch ein PDF- bzw. Papier-Formular ausfüllen oder persönlich zu uns in die Kanzlei kommen.
Die Verwendung der Formulare dient lediglich dazu, die Abwicklung der Angelegenheit möglichst komfortabel für die Beteiligten zu gestalten. Selbstverständlich beraten wir Sie aber auch gern persönlich am Telefon oder Vor-Ort in der Kanzlei und helfen Ihnen beim Ausfüllen.
Im Rahmen der Beratung bezüglich der Errichtung einer Vorsorgevollmacht wird der Notar den Beteiligten zunächst erläutern, was eine Vorsorgevollmacht im Einzelfall bedeutet sowie die Rechtsfolgen, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist. Im zweiten Schritt würde er sodann gemeinsam mit dem/den Beteiligten festlegen, wer als Betreuer eingesetzt werden soll, welche Befugnisse dieser haben soll und welche Wünsche der/des Beteiligten maßgeblich sind.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Sie können eine Person Ihres Vertrauens durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigen, für Sie zu handeln, das heißt, an Ihrer Stelle verbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Der Bevollmächtigte muss hierbei überlegen, wie der Vollmachtgeber entscheiden würde, wenn er selbst handeln könnte. Es ist sehr schwer, sich in einen anderen Menschen hineinzuversetzen. Deshalb ist es gut, dem möglichen Stellvertreter Hilfestellungen zu geben oder ihm sogar rechtsverbindliche Anweisungen zu erteilen.
Was ist eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird, ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte. Jeder kann auf diese Weise festlegen, welche Behandlung er für den Fall wünscht, in dem er seinen eigenen Willen nicht mehr kundtun kann. Im weitesten Sinn ist deshalb auch die Bestimmung, keine Bluttransfusion oder Organspende zu wollen, eine Patientenverfügung. Die meisten Patientenverfügungen betreffen Behandlungswünsche für das Lebensende. Eine Beratung durch Ihren Notar stellt sicher, dass keine voreiligen Entscheidungen gefällt und die persönlichen Wünsche juristisch korrekt formuliert werden. Wer bereits von einer Krankheit weiß, sollte den erwarteten Krankheitsverlauf und mögliche Behandlungsmaßnahmen mit einem Arzt seines Vertrauens besprechen. Ihr Notar kann dann die medizinischen Vorgaben juristisch einwandfrei in die Patientenverfügung einarbeiten.
Wer kann Bevollmächtigter sein?
Die Person des Bevollmächtigten und den Umfang seiner Befugnisse bestimmen Sie selbst. Weil bei einer Aufzählung einzelner Bereiche leicht etwas übersehen werden kann, wählen die meisten Menschen eine Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, die dann dem Einzelfall angepasst werden kann. Denkbar ist aber auch die Aufteilung der Befugnisse zwischen mehreren Personen.
Was darf der Bevollmächtigte überhaupt?
Die Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten im Regelfall dazu, sowohl die vermögensrechtlichen als auch die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln.
Was sind persönliche Angelegenheiten?
Persönliche Angelegenheiten betreffen das Lebensumfeld unmittelbar: Eigene Wohnung oder Heim? Operieren oder nicht? Wer darf die Krankenakte einsehen, wer darf vom Arzt Auskunft verlangen? Weil es um den Kern des Selbstbestimmungsrechts geht, verlangt der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ermächtigung für den Bevollmächtigten.
Was sind vermögensrechtlichen Angelegenheiten?
Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind zum Beispiel: Einzahlungen und Abhebungen von einem Bankkonto, der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrages, Einfordern von Schadenersatz z.B. nach einem Verkehrsunfall, Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegeversicherung. Nur in absoluten Ausnahmefällen, bei sogenannten persönlichen Rechtsgeschäften wie zum Beispiel der Errichtung eines Testamentes, kann ein Bevollmächtigter nicht wirksam für für den Vollmachtgeber handeln.
Was ist, wenn keine Vorsorge getroffen wurde?
Wenn keine Vorsorge getroffen wurde und Sie aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, dann handelt Vater Staat. Selbst nächste Verwandte oder der (Ehe-) Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden. Das Betreuungsgericht als Unterabteilung des Amtsgerichtes wird für Sie einen Betreuer einsetzen. Die Person des Betreuers bestimmt das Gericht. Auf die Vorschläge des Betroffenen oder seiner Angehörigen muss es zwar eingehen und diese berücksichtigen, ist aber daran nicht zwingend gebunden. Vielen Menschen ist aber der Gedanke, dass ein Fremder ihre Angelegenheiten regeln könnte, unangenehm und schwer erträglich.
Das Gesetz trägt diesen Sorgen Rechnung und bestimmt deshalb, dass die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Auch ein gerichtliches Betreuungsverfahren lässt sich beeinflussen, nämlich durch eine Betreuungsverfügung. So kann dem Betreuungsgericht ein Betreuer vorgeschlagen werden. Ferner können einem etwaigen Betreuer Vorgaben gemacht werden; zum Beispiel in welcher Form Geld angelegt werden soll oder ob der Betreute eine Heimunterbringung oder den Aufenthalt in der eigenen Wohnung vorzieht.
2. Entwurf der Vorsorgevollmacht, der Betreuungs- und Patientenverfügung durch den Notar und Übersendung an den/die Beteiligten
Im zweiten Schritt erstellt der Notar einen an die individuellen Bedürfnisse der/des Beteiligten angepassten „maßgeschneiderten“ Entwurf und übersendet diesen zur Prüfung. Änderungen nimmt der Notar nach Absprache mit den Beteiligten jederzeit ohne Mehrkosten vor. Gleichzeitig stimmt der Notar mit den Beteiligten einen Termin für die Beurkundung ab.
Bei einer Vorsorgevollmacht ist es erforderlich, die Interessen des/der Beteiligten genau zu erforschen und diese maßgeschneidert auf seine individuellen Bedürfnisse umzusetzen und zukunftssicher nach dessen/deren individuellen Bedürfnissen auszutarieren. Dem Notar stehen hierfür vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Formulare aus dem Internet, von guten Freunden, aus Zeitschriften oder auch aus eigener Feder
Gute Formulare sind eine gute Grundlage. In einem guten Formular steht alles Notwendige. Aber: Zu jedem Satz in einem Formular gibt es auch andere Lösungen. Ein Formular ist daher nur etwas für den Fachmann. Wer nicht ständig damit zu tun hat, versteht oft die Fachsprache des Formulars nicht. Darüber hinaus weiß der Laie meist nicht, welche anderen Gestaltungsmöglichkeiten das Recht noch bereit hält. Ein Laie, der ohne Beratung ein solch wichtiges und möglicherweise folgenreiches Formular unterschreibt, handelt wie ein Fallschirmspringer, der mit einem Regenschirm statt dem Fallschirm abspringt. Daher empfiehlt sich die Beratung durch Ihren Notar.
Wie gefährlich der kritiklose Umgang mit Formularen ist, sieht man z.B. daran, dass die meisten nicht wissen, was sie unterschreiben, wenn der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird.
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
§ 181 BGB verbietet es dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Das bedeutet, das der Bevollmächtigte zum Beispiel nicht selbst des Auto des Vollmachtgebers kaufen kann. Sollen solche Geschäfte nach dem Willen des Vollmachtgebers möglich sein, so kann der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Auch der Unterschied zwischen Innen- und Außenverhältnis wird dem Vollmachtgeber oft nicht hinreichen klar sein, wenn er ein Formular verwendet. Um jede Rechtsunsicherheit zu vermeiden, wird oft eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht, die sofort gültig ist, vorgeschlagen. Im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem kann dann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht handeln darf.
Innen- und Außenverhältnis
Innen- und Außenverhältnis beschreiben zwei unterschiedliche juristische Ebenen. Die Gestaltung des Außenverhältnisses entscheidet darüber, ob die Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet, also ob der Bevollmächtigte wirksam für den Vollmachtgeber handeln kann. Im Innenverhältnis legt der Vollmachtgeber fest, wann der Bevollmächtigte handeln darf. Setzt sich der Bevollmächtigte über diese internen Anweisungen hinweg, kann er sich strafbar machen. Außerdem schuldet er dem Vollmachtgeber in diesem Fall Schadensersatz. Dies gilt insbesondere für vom Bevollmächtigten vorgenommene Schenkungen.
3. Beurkundung der Vorsorgevollmacht, der Betreuungs- oder Patientenverfügung beim Notar
Im Prinzip können Sie eine Vorsorgevollmacht auch mündlich erteilen. Allerdings muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht auch nachweisen können. Schon aus diesem praktischen Grund ist nur eine schriftliche Vorsorgevollmacht sinnvoll. In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Schriftform auch zwingend vor. In bestimmte Maßnahmen – zum Beispiel lebensgefährdende Operationen oder auch ärztliche Zwangsmaßnahmen – kann der Bevollmächtigte nur dann einwilligen, wenn diese in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind.
Für bestimmte Geschäfte ist eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung unumgänglich. Wenn beispielsweise das Grundstück des Vollmachtgebers verkauft werden soll oder muss, kann der Bevollmächtigte dies letztlich nur tun, wenn die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt ist. Zum Beispiel erkennen Grundbuchamt (Amtsgericht) oder Handelsregister Eintragungen nur dann an, wenn eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden kann.
Öffentliche Beglaubigung
Eine öffentliche Beglaubigung ist die amtliche Bestätigung eines Notars über die Tatsache, dass die Unterschrift unter einer Urkunde von einer bestimmten Person herrührt und der Unterzeichnende seine Unterschrift persönlich vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat.
Darüber hinaus ist der Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages – zum Beispiel wenn ein Darlehen für die Reparatur am Eigenheim des Vollmachtgebers aufgenommen werden muss – durch den Bevollmächtigten praktisch nur möglich, wenn die Vollmacht notariell beurkundet wurde. Mit der notariell beurkundeten Vollmacht sind Sie auf der sicheren Seite, diese erfüllt alle Formvorschriften.
Notarielle Beurkundung
Bei der notariellen Beurkundung wird die Urkunde als solche, das heißt, der gesamte Inhalt, vom Notar errichtet. Das Ergebnis ist die öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs erbringt. Ihr Notar prüft die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Er prüft noch einmal, ob der notariell entworfene Text den persönlichen Vorstellungen des Vollmachtgebers entspricht. Vor der Unterschrift wird der gesamte Text vorgelesen, damit nichts übersehen wird.
4. Abwicklung der Vorsorgevollmacht, der Betreuungs- oder Patientenverfügung beim Notar
Zu den Aufgaben des Notars gehört auch die Verwahrung der Originalurkunde in der Urkundensammlung. Die Beteiligten erhalten jeweils eine Ausfertigung und können im Verlustfall eine weitere erhalten.
Zentrales Vorsorgeregister
Seit einiger Zeit wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin das Zentrale Vorsorgeregister geführt. In diesem wird registriert um was für eine Vollmacht (Verfügung) es sich handelt, wer beteiligt ist und bei welchem Notar das Original hinterlegt wurde.
Einen Notar mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung beauftragen
Schnell, einfach, zuverlässig.
Um Ihnen die Beauftragung des Notars mit der Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung so komfortabel wie möglich zu machen, bieten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, den Auftrag zu erteilen und uns die nötigen Informationen zu übermitteln. Am einfachsten ist es, wenn Sie den Onlinefragebogen auf unserer Website ausfüllen. Dieser ist dynamisch programmiert, sodass Ihnen auf der einen Seite stets nur die Fragen angezeigt werden, die für Ihren Fall wirklich relevant sind, auf der anderen Seite aber sichergestellt ist, dass nichts übersehen wird und wir für Sie die Urkunde erstellen können, die am Besten auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Selbstverständlich können wir Sie bei der Auftragserteilung auch unterstützen. Rufen Sie uns einfach an unter 040 320 46 390
Noch Fragen?
Sie sind sich noch nicht sicher und möchten vor der verbindlichen Beauftragung der notariellen Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung erst einmal unverbindlich mit einem Notar sprechen? Kein Problem. Rufen Sie uns gern an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Notarkosten bei der Notariellen Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung
Notarkosten für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung beim Notar sind gesetzlich festgelegt
Die Notargebühren bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung sind für alle Notare in Deutschland gesetzlich festgelegt. Jeder Notar kostet also gleich viel. Die Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung orientieren sich am Vermögen des Einzelnen und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) detailliert festgelegt. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind dem Notar gesetzlich verboten.
Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil: Die notarielle Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine.
Die Kosten für eine typische Vorsorgevollmacht vom Notar sollen anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht werden. Gern können wir Ihnen die voraussichtlichen Gebühren für Ihre letztwillige Verfügung auch konkret ausrechnen. Sprechen Sie uns einfach an.
Notargebühren bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht
Beispiel 1: (folgt…) |
… |
Achtung
Für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben zu notariellen Gebühren auf dieser Website wird keine Haftung übernommen. Die Kosten richten sich nach der zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts jeweils gültigen Fassung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Auf die Höhe dieser Kosten haben wir keinen Einfluss.
Falls Sie ein konkretes Anliegen haben, sprechen Sie uns gern an. Wir werden Ihnen dann die voraussichtlich Gebühren für Ihren konkreten Einzelfall ausrechnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) | Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Wen soll ich beauftragen?
Die Erteilung einer Vollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten vertraut. Das gilt besonders für Vorsorgevollmachten, weil hier der Bevollmächtigte in besonders wichtigen Angelegenheiten eigenverantwortlich für Sie tätig wird. Sie sollten Ihre Vertrauensperson vor der notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht fragen, ob sie diese Aufgabe übernehmen will. Kommen mehrere Personen in Frage, so können alle in die Vollmacht aufgenommen werden. Damit ist auch für den Fall vorgesorgt, dass ein Bevollmächtigter selbst ausfällt oder die Aufgabe nicht (mehr) übernehmen will. Bei mehreren Kindern kann diese Gleichbehandlung das Gefühl der Zurücksetzung vermeiden, auch wenn letztlich nur ein Kind tätig werden soll. Im Innenverhältnis wird festgelegt, wer wann handeln darf. Im Außenverhältnis kann Einzelvertretung oder für besonders bedeutsame Angelegenheiten Gesamtvertretung angeordnet werden.
Einzel- oder Gesamtvertretung
Anders als bei der Einzelvertretung, bei der der Vollmachtnehmer (Bevollmächtigter) allein handeln kann, ist bei der Gesamtvertretung der Bevollmächtigte nur im Zusammenwirken mit einem/mit anderen vertretungsberechtigt.
Notar News
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Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReNo) (w/m/d) in Vollzeit oder Teilzeit gesucht
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReNo) (w/m/d) in Vollzeit oder Teilzeit für Anwalts- & Notarkanzlei in Norderstedt gesucht …weil nicht nur Ideen bei uns in guten Händen sind… ÜBER UNS „SEIDEL – Rechtsanwalt & Notar“ ist eine stark wachsende...